Slide Satzung

Satzung TSV Bad Endorf 1892 e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „TSV Bad Endorf 1892 e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Bad Endorf und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
(5) Die Vereinsfarben sind weiß-blau.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich
dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Sportfach
verbänden an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt derzeit insbesondere durch die Ausübung der Sportarten Badminton, Fußball, Judo, Leichtathletik, Ski/Klettern, Tischtennis, Triathlon, Turnen und Volleyball.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist der Vereinsausschuss zuständig.
(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu vergeben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. Sofern es um die Aufwandsentschädigung/den Aufwandsersatz des Vorstands geht, ist der Vereinsausschuss für die Beschlussfassung zuständig
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

 

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres sowie zum 30.06. unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinssausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Delegiertenversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann auf ihrer nächsten Delegiertenversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Delegiertenversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Delegiertenversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 100 Euro.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Aufnahmegebühren können von Neumitgliedern erhoben werden. Weitere Details regelt die Beitragsordnung.
(2) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages gemäß § 7 Abs. 1 nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(3) Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Arbeitsdiensten mit jährlich 8 Stunden, ablösbar durch einen zu beschließenden Geldbetrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrages gemäß § 7 Abs. 1 nicht überschreiten.
(4) Neben den Grundbeiträgen gemäß § 7 Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeträge) beschlossen werden.
(5) Die Beiträge und die Aufnahmegebühr gemäß § 7 Abs. 1, die Umlagen gemäß § 7 Abs. 2 und die Arbeitsdienste gemäß § 7 Abs. 3 und deren jeweilige Fälligkeit werden in einer von der Delegiertenversammlung zu beschließenden Beitragsordnung geregelt. Die Abteilungsbeiträge gemäß § 7 Abs. 4 und deren jeweilige Fälligkeit werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung beschlossen. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch den Vereinsausschuss. Sollten innerhalb einer Abteilung Arbeitsdienste gemäß § 7 Abs. 3 notwendig werden, können die Abteilungen diese selbst beschließen.
(6) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstige Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(8) Mitglieder, die nicht am Sepa-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(9) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

 

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– der Vereinsausschuss
– die Delegiertenversammlung

 

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– 3. Vorsitzenden
– Schatzmeister
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(3) Wiederwahl ist möglich.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Delegiertenversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(5) Der Vorstandführt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschussbedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung. Im Innenverhältnis zum Verein gilt weiter, dass zum Erwerb oder Verkauf, zu Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) die Zustimmung der Delegiertenversammlung erforderlich ist.
(6) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(7) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(8) Die Abgeltung des Aufwandsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereins geregelt.
(9) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(10)Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.

 

§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
– Den Mitgliedern des Vorstands
– Den Ehrenvorsitzenden
– Den Abteilungsleitern
Die Delegiertenversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss ist das oberste beschließende Organ zwischen den Delegiertenversammlungen.
(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Über die Vereinsauschusssitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(4) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Delegiertenversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

 

§ 11 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschlussgebende Organ des Vereins. Dieses besteht aus den Delegierten der Abteilungen nach folgender Maßgabe:
– Jede Abteilung stellt, unabhängig von der Mitgliederstärke mindestens zwei Delegierte. Dies sind der Abteilungsleiter und der stellvertretende Abteilungsleiter.
– Ausgehend von der Zahl der Mitglieder der Abteilungen am 31.12. des jeweils vorausgegangenen Geschäftsjahres entsenden die Abteilungen je angefangene 50 Mitgliedern, wiederum einen Delegierten.
– Für jeden Delegierten ist jeweils ein Ersatzdelegierter zu benennen. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
(2) Die sich nach der Mitgliederzahl ergebenden weitern Delegierten sind in den turnusgemäßen Abteilungsversammlungen jeweils auf die Dauer von 4 Jahren von den Abteilungsmitgliedern zu wählen und dem Vorstand namentlich, schriftlich mitzuteilen Gleiches gilt für die Ersatzdelegierten.

(3) Vereinsmitglieder, die in mehreren Abteilungen Mitglied sind, sind in jeder Abteilung aktiv wahlberechtigt. Die passive Wahlberechtigung in den Abteilungen ist jedoch auf eine von ihnen gewählte Abteilung beschränkt.
(4) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet. Die Einberufung erfolgt mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Delegiertenversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(6) Die Einberufung erfolgt schriftlich / per email durch den Vorstand. Darüber hinaus erfolgt ein Aushang in der Mehrzweckhalle sowie eine Veröffentlichung im Oberbayerischen Volksblatt. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per email. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannte Adresse/email Adresse gerichtet ist.
(7) Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung muss folgende Punkte enthalten:
– Bericht des Vorsitzenden
– Berichte der Abteilungsleiter
– Kassenbericht
– Bericht der Kassenprüfer
– Aussprache über die Berichte
– Entlastung des Schatzmeisters
– Entlastung der Vorstandschaft
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
(8) Anträge, die 30 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden, sind auf die Tagesordnung zu übernehmen. Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages kann nur erfolgen, wenn dies von den Mitgliedern der Delegiertenversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszwecks oder eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.
(9) Die Delegiertenversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(10) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(11) Aus der Versammlung wird ein aus 3 Personen bestehender Wahlausschuss gebildet, der die Wahlen durchführt und darüber ein Wahlprotokoll erstellt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Unter einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ist die Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt, als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(12) Die Delegiertenversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
– Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts.
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
– Beschlussfassung über das Beitragswesen
– Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
– Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.
– weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(13) Über die Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen

 

§ 12 Abteilungen
(1) Vereinsmitglieder können mit Genehmigung des Vereinsausschusses innerhalb des Vereins Abteilungen bilden.
(2) Die Abteilungen haben keine Rechtspersönlichkeit, Rechtshandlungen der Abteilung oder ihrer Funktionäre verpflichten den Verein nicht.
(3) Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein und Abteilungsbeiträge zu erheben.
(4) Die Abteilungen können eine eigene Kasse führen, diese unterliegt jedoch der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer.
(5) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(6) Satzungen und Handlungen einer Abteilung dürfen der Vereinsatzung nicht zuwiderlaufen.
(7) Abteilungssatzungen müssen dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt werden.
(8) Die Mitglieder der einzelnen Abteilungen wählen mindestens alle zwei Jahre eine Abteilungsleitung, die mindestens bestehen muss aus
a) dem Abteilungsleiter,
b) dem stellvertretenden Abteilungsleiter,
c) dem Abteilungskassierer,
d) dem Abteilungsschriftführer
(9) Der Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, ist dem Vorstand für die Arbeit in der Abteilung verantwortlich.
(10) Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet der Vorstand mit Zustimmung der Mitglieder der betroffenen Abteilung.

 

§ 13 Kassenprüfung
(1) Die von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Delegiertenversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

 

§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben, insbesondere eine Geschäfts- eine Beitrags- und eine Finanzordnung, sowie nach Bedarf eine Ehren- und Jugendordnung. Die Ordnungen werden vom Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

 

§ 15 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26 a ESTG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 16 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in den zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern (von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern,…) digital gespeichert. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt: Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mailadresse, Telefonnummer.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern, Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter, Wettkampfrichter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung müssen ein Drittel der Delegierten anwesend sein.
(3) Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(4) Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5) In der gleichen Versammlung haben die Mitlieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben.
(6) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Bad Endorf mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 18 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern und Diversen besetzt werden.

 

§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Vereinssatzung wurde von der Delegiertenversammlung am 26.09.2019 beschlossen.
(2) Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 27.11.1996 außer Kraft.